Posted in  Allgemein  on  September 26, 2024 by  Achim Schmidt0 comments
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OLG München, Endurteil v. 26.09.2024 – 6 U 254/23 e

Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 26. September 2024 entschieden, dass die unautorisierte Nutzung eines dem olympischen Emblem stark ähnelnden Zeichens in der Werbung unzulässig ist. Die Beklagte hatte in einer Gewinnspielanzeige ein Zeichen verwendet, das dem olympischen Emblem so ähnlich war, dass es vom durchschnittlichen Betrachter kaum zu unterscheiden ist.

Hintergrund: Der Kläger, ein eingetragener Verein und regierungsunabhängige Dachorganisation des deutschen Sports, sah in der Verwendung des Zeichens eine Verletzung des Olympiaschutzgesetzes (OlympSchG). Das Landgericht München I hatte der Klage bereits stattgegeben, wogegen die Beklagte Berufung einlegte.

Entscheidung des OLG München: Das OLG München wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz mit folgenden wesentlichen Punkten:

  1. 1
    Hohe Schutzintensität des olympischen Emblems: Das Gericht betonte, dass die für das olympische Emblem statuierte hohe Schutzintensität auch für Zeichen gilt, die diesem so ähnlich sind, dass sie vom angesprochenen Verkehr für das olympische Emblem gehalten werden könnten.
  2. 2
    Unzulässigkeit der Verwendung ähnlicher Embleme: Wenn die Gefahr besteht, dass der durchschnittliche Betrachter das verwendete Zeichen für das olympische Emblem hält, ist eine solche Verwendung ebenso zu untersagen wie die des originalen Emblems selbst.
  3. 3
    Anwendbarkeit des § 4 Nr. 2 OlympSchG: Die Vorschrift des § 4 Nr. 2 OlympSchG bezieht sich laut Gericht nicht auf die Verwendung des olympischen Emblems, sondern nur auf die Verwendung der olympischen Bezeichnungen.
Konsequenzen für die Beklagte

Die Beklagte wurde verurteilt, die Verwendung des strittigen Zeichens in der Werbung zu unterlassen. Zudem muss sie dem Kläger Auskunft über den Umfang der bisherigen Nutzung erteilen und Schadenersatz leisten.

Bedeutung des Urteils:

Dieses Urteil unterstreicht den hohen Schutz des olympischen Emblems und stellt klar, dass auch die Verwendung ähnlicher Zeichen, die zu Verwechslungen führen können, unzulässig ist. Es bestätigt zudem die strikte Auslegung des OlympSchG hinsichtlich des Schutzes des olympischen Emblems.

Folgende Gesetze kamen zur Anwendung:

Das Urteil des Oberlandesgerichts München bezieht sich vor allem auf das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) und berücksichtigt ergänzend allgemeine Gesetze aus dem Bereich des Wettbewerbs- und Markenrechts. Konkret:

1. Olympiaschutzgesetz (OlympSchG)
  • Das OlympSchG schützt das Olympische Emblem und andere olympische Kennzeichen (wie den Begriff "Olympia") vor unautorisierter kommerzieller Nutzung.
  • Es legt fest, dass die Nutzung dieser geschützten Zeichen ohne Zustimmung des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) unzulässig ist (§ 2 OlympSchG).
  • Ziel des Gesetzes ist es, die Exklusivität der Marke "Olympia" zu wahren und den Missbrauch durch Dritte zu verhindern.
2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
  • Das UWG kommt zum Tragen, wenn die Nutzung eines geschützten Zeichens geeignet ist, den Wettbewerb unlauter zu beeinflussen oder Verbraucher zu täuschen.
  • Insbesondere § 3 UWG (Unlautere geschäftliche Handlungen) und § 5 UWG (Irreführende geschäftliche Handlungen) könnten hier relevant sein, wenn die Werbung fälschlicherweise eine Verbindung zu den Olympischen Spielen suggeriert.

3. Markengesetz (MarkenG)
  • Obwohl das olympische Emblem durch ein Sondergesetz (OlympSchG) geschützt ist, könnten bei Ähnlichkeit mit anderen eingetragenen Marken auch markenrechtliche Ansprüche aus dem MarkenG (insbesondere §§ 14, 15 MarkenG) in Betracht gezogen werden.
  •  Relevant ist der Schutz vor Verwechslungen und Rufausbeutung geschützter Marken
4. Grundsätze des Zivilrechts
  • Allgemeine zivilrechtliche Regelungen (z. B. §§ 823, 1004 BGB) könnten ergänzend herangezogen werden, insbesondere im Kontext einer unzulässigen Verletzung von Rechten des DOSB.

Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen

Das Urteil basiert primär auf dem **OlympSchG**, welches durch das **UWG** und allgemeine markenrechtliche und zivilrechtliche Grundsätze ergänzt wird. Dies zeigt die hohe Priorität des Schutzes der olympischen Symbole und die strengen Anforderungen an deren Nutzung.

https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2024-N-33803?hl=true


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