OLG München, Endurteil v. 26.09.2024 – 6 U 254/23 e
Das Oberlandesgericht (OLG) München hat am 26. September 2024 entschieden, dass die unautorisierte Nutzung eines dem olympischen Emblem stark ähnelnden Zeichens in der Werbung unzulässig ist. Die Beklagte hatte in einer Gewinnspielanzeige ein Zeichen verwendet, das dem olympischen Emblem so ähnlich war, dass es vom durchschnittlichen Betrachter kaum zu unterscheiden ist.
Hintergrund: Der Kläger, ein eingetragener Verein und regierungsunabhängige Dachorganisation des deutschen Sports, sah in der Verwendung des Zeichens eine Verletzung des Olympiaschutzgesetzes (OlympSchG). Das Landgericht München I hatte der Klage bereits stattgegeben, wogegen die Beklagte Berufung einlegte.
Entscheidung des OLG München: Das OLG München wies die Berufung der Beklagten zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz mit folgenden wesentlichen Punkten:
- 1Hohe Schutzintensität des olympischen Emblems: Das Gericht betonte, dass die für das olympische Emblem statuierte hohe Schutzintensität auch für Zeichen gilt, die diesem so ähnlich sind, dass sie vom angesprochenen Verkehr für das olympische Emblem gehalten werden könnten.
- 2Unzulässigkeit der Verwendung ähnlicher Embleme: Wenn die Gefahr besteht, dass der durchschnittliche Betrachter das verwendete Zeichen für das olympische Emblem hält, ist eine solche Verwendung ebenso zu untersagen wie die des originalen Emblems selbst.
- 3Anwendbarkeit des § 4 Nr. 2 OlympSchG: Die Vorschrift des § 4 Nr. 2 OlympSchG bezieht sich laut Gericht nicht auf die Verwendung des olympischen Emblems, sondern nur auf die Verwendung der olympischen Bezeichnungen.
Konsequenzen für die Beklagte
Die Beklagte wurde verurteilt, die Verwendung des strittigen Zeichens in der Werbung zu unterlassen. Zudem muss sie dem Kläger Auskunft über den Umfang der bisherigen Nutzung erteilen und Schadenersatz leisten.
Bedeutung des Urteils:
Dieses Urteil unterstreicht den hohen Schutz des olympischen Emblems und stellt klar, dass auch die Verwendung ähnlicher Zeichen, die zu Verwechslungen führen können, unzulässig ist. Es bestätigt zudem die strikte Auslegung des OlympSchG hinsichtlich des Schutzes des olympischen Emblems.
Folgende Gesetze kamen zur Anwendung:
Das Urteil des Oberlandesgerichts München bezieht sich vor allem auf das Olympiaschutzgesetz (OlympSchG) und berücksichtigt ergänzend allgemeine Gesetze aus dem Bereich des Wettbewerbs- und Markenrechts. Konkret:
1. Olympiaschutzgesetz (OlympSchG)
2. Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
3. Markengesetz (MarkenG)
4. Grundsätze des Zivilrechts
Zusammenfassung der Rechtsgrundlagen
Das Urteil basiert primär auf dem **OlympSchG**, welches durch das **UWG** und allgemeine markenrechtliche und zivilrechtliche Grundsätze ergänzt wird. Dies zeigt die hohe Priorität des Schutzes der olympischen Symbole und die strengen Anforderungen an deren Nutzung.
https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2024-N-33803?hl=true